Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen der INTACT.COMPCO AG, nachfolgend IC AG genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Bedingungen der Hersteller wird ergänzend verwiesen. Entgegenstehende oder von unseren abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen IC AG und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.


§ 2 Vertragsschluss / Beschaffenheit
Angebote der IC AG sind, soweit nicht anders vermerkt, stets als freibleibend zu verstehen. Soweit zu dem Angebot Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsangaben etc. gehören, sind geringfügige oder handelsübliche Abweichungen und Abänderungen möglich, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Das Eigentums- und Urheberrecht am Angebot mit den zugehörigen Unterlagen liegt bei IC AG. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwirklichung durch Dritte ist nicht zulässig. Eine Bestellung / Auftrag des Kunden kann IC AG innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme durch IC AG erfolgt entweder schriftlich, durch Lieferung oder durch Leistungserbringung. Für die Beschaffenheit der Ware sind stets die im Angebot und in der Auftragsbestätigung der IC AG angegebenen Daten maßgeblich. Unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an den jeweils beschriebenen oder abgebildeten Serviceleistungen oder Software- wie Hardware-Komponenten hat IC AG jederzeit und ohne besondere Anzeige das Recht Änderungen vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor. Durch die Annahme eines Auftrages wird kein wie auch immer geartetes Gesellschafts- oder Dienstverhältnis begründet.


§ 3 Lieferung und Liefervertrag
Die dem Besteller mitgeteilten Lieferdaten stehen unter dem Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen und der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der IC AG. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfen sind der IC AG – auch soweit sie bei Zulieferern eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In den Fällen vorübergehender, der IC AG nicht zu vertretender Leistungshindernisse, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum, für den das Leistungshindernis vorliegt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der IC AG beruht.


§ 4 Remote-Support
Bei Nutzung des Remote-Support-Tools durch den Kunden wird auf der Internetseite der IC AG vor der eigentlichen Verwendung explizit auf die Kosten für diese Dienstleistung hingewiesen. Durch den Klick auf den Remote-Support-Button dort erteilt der Kunde der IC AG sein Einverständnis für die Verrechnung des angegebenen Satzes. Hierfür erhält der Kunde keinen eigenen Servicebericht/Leistungsnachweis. Auf der Dienstleistungsrechnung ist der Remote-Support explizit ausgewiesen.


§ 5 Versand / Gefahrübergang
Die Versendung der Ware erfolgt ab Lager IC AG. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.


§ 6 Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen der IC AG in Euro berechnet, die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager Gröbenzell der IC AG. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, ohne Rücksicht auf Mängelrügen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist IC AG berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen der IC AG gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Die im freien Ermessen der IC AG stehende Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. IC AG ist berechtigt, für Lieferungen Vorauskasse zu verlangen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
IC AG behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Bestellers in schriftlich von den Parteien zu bestimmender Form freigegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind IC AG unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an IC AG ab. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner IC AG bekanntzugeben. IC AG ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offenzulegen, wenn der Besteller gegenüber IC AG in Zahlungsverzug gerät. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von IC AG gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt für IC AG. IC AG erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt IC AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§ 8 Gewährleistung
Liefert, vermittelt oder stellt IC AG dem Besteller Software, Hardware, IT-Infrastrukturkomponenten oder Datenleitungen zur Verfügung, so gelten die Gewährleistungsbedingungen der Lieferanten. Etwaige Gewährleistungsansprüche tritt IC AG schon heute an den Besteller ab, der die Abtretung annimmt. In vorbenannten Fällen wird der Besteller seine Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Hersteller geltend machen, wobei IC AG ihn in seinem berechtigten Begehren beratend und unter Offenlegung der Abtretung unterstützt. IC AG gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Jeder Besteller oder Wiederverkäufer entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei IC AG bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Qualität hin zu überprüfen. Mängel und Fehler müssen IC AG innerhalb von 12 Tagen ab Ablieferung oder, soweit es sich um versteckte Mängel oder Fehler handelt, ab Kenntniserlangung schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt eine solche Anzeige, sind etwaige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Reklamation leistet IC AG nach Wahl der IC AG Nacherfüllung durch Ersatz oder Nachbesserung in unseren Räumen. Bei einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung wird der Besteller IC AG eine angemessene Nachfrist einräumen. Ist IC AG zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese aus der IC AG zu vertretenden Gründen über das zumutbare Maß hinaus oder ist die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort durchgeführt werden, liegt es im Ermessen der IC AG, diesem Verlangen zu entsprechen, während Arbeitszeit und Reisekosten zu Standardsätzen zu bezahlen sind. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind. Für fehlerhafte Service- oder Produktbeschreibungen, falsche technische Daten und fehlerhafte Bedienungsanleitungen des Herstellers übernimmt IC AG keine Haftung. Der Besteller trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. IC AG ist berechtigt, für derartige Rücksendungen entweder eine Kostenpauschale von Euro 100,00 zu erheben oder aber spezifisch abzurechnen. Im Übrigen gelten für die Dauer der Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen und evtl. Garantieansprüchen ist der Abnehmer verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit der Rechnung bei Geltendmachung vorzulegen.


§ 9 Haftung
Weitergehende Ansprüche des Bestellers als in § 7 genannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. IC AG haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dieser Ausschluss gilt nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens IC AG beruht oder IC AG fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, deren Zweck die Absicherung des Bestellers gegen die geltend gemachten Schäden war. Sie gilt auch nicht, wenn IC AG einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die in Rede stehenden Schäden abzusichern. Die Schadensersatzhaftung ist in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit auf die Höhe des Bestellwertes der jeweiligen Ware begrenzt. IC AG haftet nicht dafür, dass die Vertragsprodukte keine Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat IC AG von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ansprüche des Bestellers aufgrund der IC AG zu vertretender Unmöglichkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie etwaige Ansprüche nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Daten, die IC AG zur Verfügung gestellt werden, hat der Besteller zur Schadensvorbeugung immer vor Übergabe oder Zugänglichmachung doppelt zu sichern.


§ 10 Export- / Importbestimmungen
Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die der IC AG gelieferten Waren Export- bzw. Importbestimmungen unterliegen können und verpflichtet sich, diesen Bestimmungen nachzukommen. IC AG ist bemüht, den Kunden von den entsprechenden Bestimmungen zu unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich, IC AG von einer etwaigen Inanspruchnahme, die darauf beruht, dass der Kunde Export oder Importbestimmungen verletzt hat, freizustellen.


§ 11 Aufrechnung
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder der IC AG anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eines Leistungsverweigerungsrechtes ist der Besteller nicht befugt.


§ 12 Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte eine der in den AGBs enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der IC AG und dem Besteller aus zwischen diesen abgeschlossenen Verträgen ist Gröbenzell. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist Fürstenfeldbruck, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die INTACT.COMPCO nimmt an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) nicht teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.
Stand: 01.02.2017